Die Steuererklärung nach der Geburt eines Kindes ist umfangreicher als vorher, aber auch lohnender. Es gibt neue Abzugsmöglichkeiten, neue Freibeträge und Erstattungsbeträge, die ihr ohne Steuererklärung nicht bekommt. Das Finanzamt macht nicht von sich aus eine Günstigerprüfung für euch – das müsst ihr aktiv anstoßen.
Dieser Guide zeigt, was Elternpaare absetzen können, worauf ihr dabei achten müsst, und welche Software den Prozess deutlich vereinfacht. Wer sich reinhängt, kann mit einem Kind im Haushalt schnell mehrere hundert bis über tausend Euro Erstattung herausholen, die sonst beim Finanzamt liegen bleiben.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld: die Günstigerprüfung
Das Finanzamt vergleicht automatisch, ob ihr mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag besser gestellt seid. Ihr müsst nichts berechnen – die Günstigerprüfung passiert automatisch bei der Abgabe der Steuererklärung.
Die Zahlen für 2026: Das Kindergeld liegt bei 259 Euro monatlich, also 3.108 Euro im Jahr pro Kind. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt 3.192 Euro pro Elternteil (zusammen 6.384 Euro), dazu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 Euro pro Elternteil (zusammen 2.928 Euro) – in Summe 9.312 Euro pro Kind bei gemeinsamer Veranlagung.
Der Freibetrag lohnt sich erst bei höherem zu versteuerndem Einkommen. Grob gerechnet: ab etwa 65.000 bis 70.000 Euro Jahreseinkommen wird der Freibetrag günstiger als das Kindergeld. Darunter fahrt ihr mit dem Kindergeld besser. Wichtig: Auch wenn der Freibetrag zum Einsatz kommt, wird das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet – ihr bekommt nicht beides.
Kinderbetreuungskosten: bis zu 4.800 Euro absetzbar
Das ist der größte direkte Steuerposten für die meisten Elternpaare. Seit 2025 könnt ihr 80 Prozent der anerkannten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Den Höchstbetrag erreicht ihr bei Kosten ab 6.000 Euro.
Was zählt: Kita, Krippe, Tagesmutter, Hort, Kindergarten, Au-pair (Betreuungsanteil), Babysitter per Vertrag. Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein.
Drei Regeln, die viele Erstattungen kosten
Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Auch nicht quittierte Barzahlungen. Nur Überweisungen auf ein Konto des Betreuers oder der Einrichtung sind absetzbar. Ab dem ersten Tag Belege und Kontoauszüge aufheben.
Für Tagesmütter und private Babysitter braucht ihr einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit Name, Adresse, Stundensatz und Laufzeit. Ohne Vertrag keine Absetzbarkeit.
Essensgeld, das in der Kita-Rechnung mit drinsteckt, ist nicht als Betreuungskosten absetzbar. Wenn die Einrichtung eine Gesamtrechnung stellt, lasst euch die Betreuungskosten und Verpflegungskosten aufgesplittet ausstellen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Viele Elternpaare kennen diese Abzüge nicht oder unterschätzen sie. Dabei können sie die Steuerlast direkt senken – nicht als Abzug vom Einkommen, sondern als direkte Anrechnung auf die Steuerschuld.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG): Reinigungskräfte, Gartenpflege, Haushaltshilfe, Schneeräumdienst. 20 Prozent der Lohnkosten (nicht Material) werden direkt von der Steuer abgezogen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Bei 10.000 Euro Reinigungskosten spart ihr also 2.000 Euro Steuern direkt.
Handwerkerleistungen: Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Auch hier gilt: nur Lohnkosten (keine Materialkosten), und nur Überweisung, keine Barzahlung.
Für Familien mit Kind besonders relevant: der Babysitter. Wenn ihr eine Haushaltshilfe beschäftigt, die auch auf das Kind aufpasst, können die Betreuungszeiten als Kinderbetreuungskosten und der Rest als haushaltsnahe Dienstleistung eingestuft werden – getrennt, nicht zusammen.
Elternzeit und Progressionsvorbehalt: die Falle, die viele nicht kennen
Elterngeld ist steuerfrei – aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert, aber es erhöht den Steuersatz, der auf euer übriges Einkommen angewendet wird. Wer im Jahr der Geburt Elterngeld und ein volles oder Teilzeit-Gehalt bezogen hat, muss mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Das ist kein Fehler und keine Strafe – es ist ein Mechanismus, den das Steuergesetz so vorsieht. Ihr solltet es nur wissen, damit ihr nicht überrascht werdet. Die Faustregel: Wenn einer von euch im selben Jahr Elterngeld und mehr als ein paar tausend Euro Gehalt bezogen hat, legt etwas zurück oder erhöht eure Steuervorauszahlung.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wer alleinerziehend ist, bekommt einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr, plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung ist die Steuerklasse II, die ihr aktiv beim Finanzamt beantragen müsst. Sie wird nicht automatisch zugeteilt.
Wichtig für Paare: Dieser Betrag gilt nur, wenn ihr tatsächlich allein mit dem Kind im Haushalt lebt – also nicht für zusammenlebende Elternpaare. Wenn ihr euch trennt und ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und allein im Haushalt lebt, ist der Entlastungsbetrag relevant.
Außergewöhnliche Belastungen rund um Kind und Gesundheit
Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Für Familien relevant:
- Krankheitskosten: Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Sehhilfen, Therapien – sofern sie nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
- Behinderung des Kindes: Wenn ein Kind mit Behinderung zusätzliche Kosten verursacht, gibt es pauschale Abzüge ohne Einzelnachweis.
- Schulgeld für Privatschulen: Teilweise absetzbar, wenn die Schule staatlich anerkannt ist und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
- Pflegekosten für pflegebedürftige Angehörige: Relevant, wenn ihr neben dem Kind auch Eltern oder Schwiegereltern mitbetreut.
Die zumutbare Eigenbelastung wird prozentual nach Einkommen und Anzahl der Kinder berechnet. Nur der Betrag darüber wird angerechnet. Bei zwei Kindern und mittlerem Einkommen liegt die Grenze bei etwa zwei bis drei Prozent des Einkommens – erst darüber werden die Belastungen anerkannt.
Werbungskosten und Homeoffice nicht vergessen
Viele Eltern, die nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren oder im Homeoffice arbeiten, vergessen die Werbungskosten. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1.230 Euro und wird automatisch angerechnet. Wenn eure tatsächlichen berufsbedingten Ausgaben höher sind, lohnt sich der Nachweis.
Homeoffice-Pauschale: Für jeden Tag, an dem ihr ausschließlich zu Hause gearbeitet habt, können 6 Euro angesetzt werden, bis maximal 1.260 Euro im Jahr. Das sind bis zu 210 Heimarbeitstage. Kein separates Arbeitszimmer nötig, keine besondere Einrichtung – nur die Tage dokumentieren.
Fahrtkosten zur Arbeit: 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Wer weiter pendelt oder nach der Elternzeit an einem neuen Ort arbeitet, sollte das im Blick haben.
Riester-Zulage: Kinder erhöhen den Vorteil
Wer einen Riester-Vertrag hat, bekommt für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage von 185 Euro pro Jahr (für Kinder ab 2008: 300 Euro pro Jahr). Das läuft automatisch über die Zulagestelle, wenn ihr den Vertrag entsprechend gemeldet habt. Prüft kurz, ob eure Kinderzulagen korrekt verbucht werden – gerade nach einer Geburt passiert da manchmal nichts, weil der Anbieter nicht informiert wird.
Welche Steuersoftware lohnt sich für Elternpaare?
Steuerformulare per Hand auszufüllen ist möglich, aber ineffizient. Steuersoftware führt euch durch alle relevanten Felder, schlägt Abzüge vor, die ihr vergessen hättet, und gibt eine Vorabschätzung der Erstattung oder Nachzahlung. Für Elternpaare mit mehreren Steuertatbeständen (Kinderbetreuungskosten, Elterngeld, Homeoffice, eventuell Vermietung oder Kapitalerträge) zahlt sich ein gutes Programm aus.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen den Programmen liegen bei der Benutzerführung, dem Umgang mit komplexen Fällen (z. B. Riester, Vermietung, Kapitaleinkünfte) und dem Preis. Günstige Programme beginnen bei etwa 15 Euro, umfangreichere Pakete mit Steuerberaterhilfe kosten bis zu 35 Euro. Der Vergleich:
Eure Steuererklärung-Checkliste als Elternpaar
Jahresrechnung von Kita, Krippe oder Tagesmutter. Kontoauszüge mit den Überweisungen. Verpflegungskosten separat ausweisen lassen.
Für den Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt fragt das automatisch ab, ihr braucht die Summe aus dem Bescheid.
Rechnungen für Reinigung, Gartenpflege, Handwerker. Kontoauszüge mit Überweisung. Materialkosten und Lohnkosten getrennt ausgewiesen?
Kalenderdokumentation reicht. Wie viele Tage ausschließlich zu Hause gearbeitet? Maximal 210 Tage à 6 Euro anrechenbar.
Laufen die Kinderzulagen für alle Kinder korrekt? Bescheinigung vom Anbieter anfordern.
Alle nicht erstatteten Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Sehhilfen. Erst bei Überschreiten der Eigenbelastungsgrenze absetzbar – trotzdem alles sammeln.
Ohne Steuerberater: 31. Juli des Folgejahres. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 28./29. Februar übernächstes Jahr.
Dieser Artikel gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Steuergesetze und Beträge können sich ändern. Die Vergleichslinks sind Affiliate-Links – für euch entstehen keine Mehrkosten. Stand 2026.